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Anspruch auf Versorgung

Regelaltersgrenze

Für Beamtinnen und Beamte gelten je nach Geburtsjahr die folgenden Regelaltersgrenzen:

GeburtsjahrRegelaltersgrenze
vor 1954
65 Jahre
1954
65 Jahre und 2 Monate
1955
65 Jahre und 4 Monate
1956
65 Jahre und 6 Monate
1957
65 Jahre und 8 Monate
1958
65 Jahre und 10 Monate
1959
66 Jahre
1960
66 Jahre und 2 Monate
1961
66 Jahre und 4 Monate
1962
66 Jahre und 6 Monate
1963
66 Jahre und 9 Monate
1964
67 Jahre


Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Hinweis:

  • Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiter tätig sein möchte, kann nach § 39 Abs. 2 LBG LSA einen Antrag beim Dienstherren auf Hinausschieben der Altersgrenze stellen.

Beginn Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Versetzung
    (GdB = mind. 50)
  • Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, sofern die Versetzung vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Versorgungsabschlag

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Beamtenverhältnis auf Zeit

Hinweise:

  • Antrag der Beamtin/des Beamten
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren

Beginn Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Dienstunfähigkeit

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Prüfung §§ 26 Abs. 2 - 3, 27 BeamtStG, §§ 45 - 49 LBG LSA
  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit

Hinweise:

  • kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich, aber möglich
  • Versetzungsverfügung des Dienstherren
  • Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, sofern die Versetzung vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung

Ablauf der Amtszeit bei Wahlbeamten

Voraussetzung:

  • Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
  • Beamtenverhältnis auf Zeit (Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete)

Hinweise:

  • es besteht keine Verpflichtung zur Wiederwahl
  • es ist kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich
  • es ist keine Versetzungsverfügung erforderlich

Beginn des Ruhestandes:

  • mit Ablauf der Amtszeit lt. Ernennungsurkunde

Abwahl von Wahlbeamten

  • Durchführung eines Abwahl- bzw. Abberufungsverfahrens
  • Bekanntgabe der Abwahl/Abberufung gegenüber der Beamtin/dem Beamten
  • Ausscheiden mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl/Abberufung bekannt gegeben wird