Anspruch auf Versorgung
Regelaltersgrenze
Für Beamtinnen und Beamte gelten je nach Geburtsjahr die folgenden Regelaltersgrenzen:
Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
---|---|
vor 1954 |
65 Jahre |
1954 |
65 Jahre und 2 Monate |
1955 |
65 Jahre und 4 Monate |
1956 |
65 Jahre und 6 Monate |
1957 |
65 Jahre und 8 Monate |
1958 |
65 Jahre und 10 Monate |
1959 |
66 Jahre |
1960 |
66 Jahre und 2 Monate |
1961 |
66 Jahre und 4 Monate |
1962 |
66 Jahre und 6 Monate |
1963 |
66 Jahre und 9 Monate |
1964 |
67 Jahre |
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Hinweis:
- Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiter tätig sein möchte, kann nach § 39 Abs. 2 LBG LSA einen Antrag beim Dienstherren auf Hinausschieben der Altersgrenze stellen.
Beginn Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Versetzung
(GdB = mind. 50) - Vollendung des 60. Lebensjahres
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, sofern die Versetzung vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Versorgungsabschlag
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Vollendung des 63. Lebensjahres
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Beamtenverhältnis auf Zeit
Hinweise:
- Antrag der Beamtin/des Beamten
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
Beginn Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Dienstunfähigkeit
Voraussetzungen:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Prüfung §§ 26 Abs. 2 - 3, 27 BeamtStG, §§ 45 - 49 LBG LSA
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
Hinweise:
- kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich, aber möglich
- Versetzungsverfügung des Dienstherren
- Verringerung der Versorgung um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, sofern die Versetzung vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgt
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung der Beamtin/dem Beamten zugestellt worden ist bzw. laut Versetzungsverfügung
Ablauf der Amtszeit bei Wahlbeamten
Voraussetzung:
- Erfüllung der Wartezeit 5 Jahre (§ 4 BeamtVG)
- Beamtenverhältnis auf Zeit (Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete)
Hinweise:
- es besteht keine Verpflichtung zur Wiederwahl
- es ist kein Antrag der Beamtin/des Beamten erforderlich
- es ist keine Versetzungsverfügung erforderlich
Beginn des Ruhestandes:
- mit Ablauf der Amtszeit lt. Ernennungsurkunde
Abwahl von Wahlbeamten
- Durchführung eines Abwahl- bzw. Abberufungsverfahrens
- Bekanntgabe der Abwahl/Abberufung gegenüber der Beamtin/dem Beamten
- Ausscheiden mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl/Abberufung bekannt gegeben wird