Versorgungsarten
Ruhegehalt
Voraussetzung:
- Eintritt/Versetzung in den Ruhestand
Höhe:
- ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
- mehr zur Ermittlung des Ruhegehaltes finden Sie hier
Wegfall:
- bei Tod
- Erlöschen bei Verurteilung (§ 59 BeamtVG)
Witwengeld/Witwergeld
Voraussetzung:
- Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben
- bei Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand muss diese vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen
Höhe:
- 55 % des zustehenden Ruhegehaltes
Wegfall:
- Tod (§ 61 BeamtVG)
- Wiederverheiratung (§ 61 BeamtVG)
- strafgerichtliche Verurteilung (§ 61 BeamtVG)
- Entzug (§ 64 BeamtVG)
Halbwaisengeld
Voraussetzung:
- Kind der/des verstorbenen Beamtin/Beamten
Höhe:
- 12 % des zustehenden Ruhegehaltes
Wegfall:
- grds. Vollendung 18. Lebensjahr
- Ende Berufsausbildung/ Ende freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Vollendung 27. Lebensjahr (Ausnahme: behindertes Kind)
Vollwaisengeld
Voraussetzung:
- Kind der/des verstorbenen Beamtin/Beamten
- keine witwengeldberechtigte Person vorhanden
Höhe:
- 20 % des zustehenden Ruhegehaltes
Wegfall:
- grds. Vollendung 18. Lebensjahr
- Ende Berufsausbildung/ Ende freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Vollendung 27. Lebensjahr (Ausnahme: behindertes Kind)