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Informationen

Fristen

Unfälle, aus denen Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge entstehen können, sollten unverzüglich, jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls, bei Ihrem Dienstvorgesetzten gemeldet werden.

Über das Verfahren informieren Sie sich bitte bei Ihrem Dienstherrn.

Antragstellung

Nach

  • Meldung des Dienstunfalls bei Ihrem Dienstherrn und
  • Anerkennung des Dienstunfalles durch Ihren Dienstherren

erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung des Dienstunfalls.

Wurde der Dienstunfall anerkannt, können Sie die unfallbedingten Kosten unter Vorlage der Originalbelege (z. B. Arztrechnungen, Verordnungen) unmittelbar bei uns geltend machen. Das Antragsformular finden Sie hier.

Zwischen der jeweiligen Behandlung und den unfallbedingten Verletzungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bitte weisen Sie Ihren behandelnden Arzt bezüglich der Rechnungslegung darauf hin, dass die unfallbedingten Aufwendungen immer getrennt von anderen, nicht den Unfall betreffenden Diagnosen, abzurechnen sind. Anderenfalls ist mit Verzögerung in der Bearbeitung Ihrer Anträge zu rechnen.

Die Erstattung der Kosten erfolgt nur, soweit sie dienstunfallbedingt, notwendig und angemessen sind. Notwendig sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Folgen des anerkannten Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit möglich zu mindern. Die Angemessenheit richtet sich u. a. nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Für Leistungen von Heilpraktikern gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.

Bitte beachten Sie:
  1. Aufwendungen für folgende Maßnahmen werden nur erstattet, wenn wir
    • den Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus/Sanatorium oder eine Heilkur vor Beginn genehmigen;
    • bei Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör (soweit die Kosten 600,00 Euro übersteigen) die Erstattung vorher zugesagt haben.
  2. Bei Behandlung in einer privaten Krankenanstalt (Krankenhaus), die nach § 30 Gewerbeordnung konzessioniert ist, werden die Auslagen bis zur Höhe erstattet, wie sie in dem öffentlichen Krankenhaus entstanden wären, das der privaten Krankenanstalt am nächsten liegt. Wird ein Einzelzimmer in Anspruch genommen, werden diese Kosten nicht erstattet.
Wichtiger Hinweis:

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Sie den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben Sie eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch Ihre Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Unfallfürsorge teilweise oder vollständig versagt werden.